Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

17. BImSchV

§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1.
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,100 mg/m3,
2.
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,01 mg/m3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 oder 4.3 überschreitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.

§ 9 § 11