Gesetze / Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung

14. BImSchV

§ 2 Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2014/2#abs-1 (1) Ein Genehmigungsantrag für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, muß Art und Umfang der nach § 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen oder geforderten Ausnahmen bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2014/2#abs-2 (2) Soweit Unterlagen der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind sie getrennt vorzulegen und zu kennzeichnen. Wenn der Antragsteller begründet darlegt, daß es zur Wahrung des Geheimnisses zwingend erforderlich ist, soll die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage dieser Unterlagen ganz oder teilweise verzichten; in diesen Fällen gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

§ 1 § 3