Gesetze / Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung
14. BImSchV§ 1 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2014/1#abs-1 (1) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen im Bereich der Bundeswehr der Vollzug der §§ 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und behördliche Überwachungsmaßnahmen nach Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2014/1#abs-2 (2) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen auch die in Absatz 1 genannten behördlichen Überwachungsaufgaben bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und von den auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werden.