Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013§ 7 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/7#abs-1 (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
| Hochofengas oder Koksofengas | 10 mg/m3, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen | 5 mg/m3, |
| Erdgas | 50 mg/m3, |
| Hochofengas oder Koksofengas | 100 mg/m3, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen | 80 mg/m3, |
| Erdgas | 100 mg/m3, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen beim Einsatz in Raffinerien | 100 mg/m3, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen im Übrigen | 200 mg/m3, |
| mehr als 300 MW | 100 mg/m3, |
| Flüssiggas | 5 mg/m3, |
| Koksofengas | 350 mg/m3, |
| Hochofengas | 200 mg/m3, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen | 35 mg/m3; |
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/7#abs-1a (1a) Bei Einsatz sonstiger gasförmiger Brennstoffe in Raffinerien darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/7#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 2 darf bei bestehenden Anlagen in Raffinerien für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei diesen Anlagen, sofern
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.