Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/1#abs-3 (3) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Feuerungsanlagen
Änderungsverlauf
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13.02.2024 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
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06.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
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