Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

10. BImSchV

§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe

Stand: 29.05.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/9#abs-1 (1) Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl – darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020, genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/9#abs-2 (2) Pflanzenölkraftstoff – alle Saaten – darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020, genügt.

§ 8 § 9a