Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/9#abs-1 (1) Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl – darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020, genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/9#abs-2 (2) Pflanzenölkraftstoff – alle Saaten – darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020, genügt.
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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01.12.2014 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2014 I S. 1890
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