Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoffe gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den jeweiligen Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erdgas und Biogas dürfen nur dann, in jedem Verhältnis gemischt, als Kraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn das fertige Produkt den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügt.
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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