Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/1#abs-2 (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für
Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 804)
BGBl. 2019 I S. 804
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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