Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/6?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/6?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/6?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber