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# § 10 BIV — Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten

BaFin-Integritäts-Verordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten oder als Nebentätigkeit durchgeführte Vortragstätigkeiten nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesanstalt ausüben, wenn ihnen ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gewährt wird und Themen im gesetzlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt betroffen sind.

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Zitiervorschlag: § 10 BIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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