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# § 11 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden. Er muss eine Erläuterung zur fehlenden Barrierefreiheit der Website oder mobilen Anwendung, den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person sowie der beteiligten öffentlichen Stelle des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthalten.

(2) Die Ombudsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Website barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden. Eine Antragstellung muss auch unmittelbar online möglich sein.

(3) Die antragstellende Person kann ihren Antrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.

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Zitiervorschlag: § 11 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/11

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