Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen

BITVNRW

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung gilt für von den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich der öffentlich zugänglichen Informations- und Serviceterminals und Datenträger sowie ihrer Onlineauftritte und -angebote (Angebote der Informationstechnik). Sie gilt für die öffentlichen Stellen des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) im Internet sowie im Intranet, soweit sich keine Ausnahmen nach § 10 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ergeben.

§ 2