Gesetze / Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung

BHfAbgV

§ 2 Abgaben

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHfAbgV/2#abs-1 (1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHfAbgV/2#abs-2 (2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.

§ 1 § 3