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§ 2 BHfAbgV — Abgaben

Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung

Historische Fassung: Stand 04.06.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.