Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)
| Der Bestand (Die Bestände)[1] | |
| des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der | |
| Viehverkehrsverordnung .................... | |
| in .................... | Kreis .................... |
| Land .................... | |
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion[2]. | |
Die Zuchttiere des Bestandes sind insgesamt nicht geimpft[2], insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1[2]. | |
Die Masttiere des Bestandes sind insgesamt nicht geimpft[2], insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1[2]. | |
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ................... [1] | |
| erfolgte am .................... | |
| Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate[3]/sechs Monate[3]/neun Monate[3]/zwölf Monate[3] nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ....................[1] | |
| am .................... | |
| Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. | |
Stempel der zuständigen Behörde | .................... (Unterschrift) |
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