Gesetze / BHV1-Verordnung

BHV1V

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)



Der Bestand (Die Bestände)[1]
des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung ....................
in ....................Kreis ....................
Land ....................
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion[2].

Die Zuchttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft[2],
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1[2].

Die Masttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft[2],
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1[2].

Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ................... [1]

erfolgte am ....................
Der Bestand (Die Bestände)[1].................... ist (sind) in einem Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist[2].
Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate[3]/sechs Monate[3]/neun Monate[3]/zwölf Monate[3] nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ....................[1]
am ....................
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.



Stempel der
zuständigen Behörde



....................
(Unterschrift)

_____________

1 Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.

2 Zutreffendes bitte ankreuzen.

3 Nichtzutreffendes streichen.

§ 14