Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 14.03.2014 – 4 K 294.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/81#abs-1 (1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/81#abs-2 (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/81#abs-3 (3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/81#abs-4 (4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.