Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 20 Deckungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/20#abs-1 (1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/20#abs-2 (2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/20#abs-3 (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BHO →
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