Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 20 Deckungsfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/20#abs-1 (1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

1.
gegenseitigdie Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
2.
einseitig
a)
die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
b)
die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/20#abs-2 (2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/20#abs-3 (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 19 § 21