Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 36 Aufhebung der Sperre
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 18.03.2014 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar - Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt - Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein - Verfassungsbeschwerden und Antrag im Organstreitverfahren in Bezug auf Europäischen Stabilitätsmechanismus teils unzulässig, iÜ unbegründetZitiert von 15
- BVerfG, 28.02.2012 – 2 BvE 8/11Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium (Stabilisierungsmechanismusgesetz i. d. F. vom 9. Oktober 2011)Zitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des Bundestages einzuholen.