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# § 70 BGySO (Sachsen) — Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchte, teilt dies im Aufnahmeantrag mit.

(2) In der Klassenstufe 11 haben die Schülerinnen und Schüler einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen. Dieser Nachweis ist spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort.

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Zitiervorschlag: § 70 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/70

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