Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 31 Versetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/31#abs-1 (1) In die Jahrgangsstufe 12 werden die Schülerinnen und Schüler versetzt, die in ihren Leistungen den Anforderungen entsprochen und in allen Fächern der Stundentafel mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 2 ausgleichen konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/31#abs-2 (2) Innerhalb der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich in der Fachrichtung
1. Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
2. Biotechnologie im Fach Biotechnik,
3. Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
4. Gesundheit und Sozialwesen im Fach Gesundheit und Soziales,
5. Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informatiksysteme,
6. Technikwissenschaft im Fach Technik und
7. Wirtschaftswissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ ausgeglichen werden. Innerhalb der Fächer, die nicht in Satz 1 genannt werden, kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach auch außerhalb dieser Fachgruppe ausgeglichen werden. Ein mehrmaliger Notenausgleich mit demselben Fach ist nicht zulässig.