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BGySO

§ 16 Grundsätze der Leistungsermittlung, Leistungsnachweise und Bewertungsmaßstäbe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/16#abs-1 (1) Die Aufgabenstellung und die Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen der Lehrkraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/16#abs-2 (2) Der Leistungsermittlung dienen

1. Leistungsnachweise wie Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 und Klausuren sowie eine Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13,

2. sonstige Leistungsnachweise, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und fachpraktische Leistungen sowie

3. komplexe Leistungsnachweise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/16#abs-3 (3) Die Anzahl und die Gewichtung der Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird von der Fachkonferenz festgelegt. Dabei sollen in Abhängigkeit von der Anzahl der im Kurshalbjahr geschriebenen Klausuren in den Leistungskurs- und Grundkursfächern bei zwei Klausuren die Klausurnote jeweils zur Hälfte und soll bei einer Klausur die Klausurnote zu einem Drittel in den Bewertungsvorgang für das betreffende Kurshalbjahr einfließen. Diese Festlegung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. Es soll nicht mehr als ein komplexer Leistungsnachweis pro Schul- oder Kurshalbjahr in einem Fach erbracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/16#abs-4 (4) Die Schülerleistungen werden von der Lehrkraft regelmäßig dokumentiert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/16#abs-5 (5) Klassenarbeiten und Klausuren sind schriftliche Leistungsnachweise. Sie werden von der Lehrkraft korrigiert zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. Die Rückgabe soll innerhalb von drei Wochen seit der Leistungserhebung erfolgen.

§ 15 § 17