Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 17 Klassenarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/17#abs-1 (1) Klassenarbeiten werden in der Regel nach Abschluss einer Unterrichtseinheit geschrieben. Sie sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/17#abs-2 (2) Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen. Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Klassenarbeiten mit zentralen Aufgabenstellungen dienen der Ermittlung des Ausbildungsstandes, haben eine Orientierungsfunktion für die weitere Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler und können die Notwendigkeit zusätzlicher pädagogischer Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs aufzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/17#abs-3 (3) In jedem Schulhalbjahr sind in den Fächern mit drei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten und ist in den Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer für jede Klassenarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/17#abs-4 (4) Eine Schülerin oder ein Schüler soll nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben.

§ 16 § 18