Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSV§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.
Änderungsverlauf
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 738)
BGBl. 2019 I S. 738
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