§ 12 BGleiSV — Kosten des Verfahrens

Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.