Gesetze / Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
BGSVVermG§ 11 Vertretungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/11#abs-1 (1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststellung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berechtigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne des § 1 zu vertreten, soweit sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/11#abs-2 (2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Verträge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abgeschlossen worden sind.