Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 55 Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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