nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 54 BGSG — Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis

Bundesgrenzschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.

(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:

"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."