Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz

BGG

§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/17#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/17#abs-2 (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/17#abs-3 (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§ 16 § 18