Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/17#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/17#abs-2 (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/17#abs-3 (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
Änderungsverlauf
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.