Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
Stand: 01.07.2021
Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie
Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013[1]. Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.
1 Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 12i eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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