Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGAnlage 17 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Stand: 29.11.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2419;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. |
| Daher ist nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. |
| Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung Ihrer Buchung durch werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.[*] |
| * |
| hat eine Insolvenzabsicherung mit abgeschlossen.* |
| Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( ) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von verweigert werden.* |
| Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als , die trotz der Insolvenz des Unternehmens erfüllt werden können.* |
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Gestaltungshinweise:
* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese Absätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener Reiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
Anlage 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2114)
BGBl. 2021 I S. 2114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.