Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 99
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 99 BGBEG →
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- LG Dortmund, 17.12.2018 – 3 S 4/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.11.2004 – 1 L 3081/04
- VG Düsseldorf, 05.03.2004 – 1 K 1156/04Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.