Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 56
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 56 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.