Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 56

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.

Art 55 Art 59