Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 59
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 59 BGBEG →
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