Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 59

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.

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