Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

Bund10 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/2?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/2?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/2?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/2?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Art 236 § 3 Art 237 § 2