Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 250 § 1 Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-1#abs-1 (1) Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-1#abs-2 (2) Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.