Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 250 § 2 Formblatt für die vorvertragliche Unterrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-2#abs-1 (1) Dem Reisenden ist gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-2#abs-2 (2) Bei Verträgen nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12 enthaltenen Muster zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-2#abs-3 (3) Soll ein Pauschalreisevertrag telefonisch geschlossen werden, können die Informationen aus dem jeweiligen Formblatt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch telefonisch zur Verfügung gestellt werden.

Art 250 § 1 Art 250 § 3