Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 248 § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Stand: 10.06.2019
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:
1.
die maximale Ausführungsfrist,
2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 248 § 6 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Braunschweig, 08.07.2020 – 11 U 101/19Verbraucherdarlehensvertrag: Unzulässige Rechtsausübung bei Geltendmachung des Widerrufsrechts nach Wahrnehmung des verbrieften Rückgaberechts für das finanzierte Fahrzeug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.