Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 248 § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Stand: 10.06.2019
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- OLG Braunschweig, 08.07.2020 – 11 U 101/19Verbraucherdarlehensvertrag: Unzulässige Rechtsausübung bei Geltendmachung des Widerrufsrechts nach Wahrnehmung des verbrieften Rückgaberechts für das finanzierte Fahrzeug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:
1.
die maximale Ausführungsfrist,
2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.