Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 248 § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

1.
die maximale Ausführungsfrist,
2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.
Art 248 § 5 Art 248 § 7