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Art 248 § 6 BGBEG — Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

1.
die maximale Ausführungsfrist,
2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.