Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 245 § 5 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 23.07.2026
Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.