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Art 245 § 5 BGBEG — Abweichende Vereinbarungen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.