Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 245 § 1 Freiwillige Verwendung

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/245-1#abs-1 (1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/245-1#abs-2 (2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.

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