Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Stand: 10.06.2019
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 234 § 10 BGBEG →
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- VG Berlin, 01.06.2018 – 3 K 226.17Zitiert von 1
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