Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 234 § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.

Art 234 § 7 Art 234 § 11