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Art 234 § 10 BGBEG — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.