Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 217

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/217#abs-1 (1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/217#abs-2 (2) Das gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrag, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.

Art 215 Art 218