Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 218
Stand: 10.06.2019
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 218 BGBEG →
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