Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 131
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der Miteigentümer eines mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die ausschließliche Benutzung eines Teiles des Gebäudes eingeräumt ist, das Gemeinschaftsverhältnis näher bestimmen, die Anwendung der §§ 749 bis 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Miteigentümers das Recht, für die Insolvenzmasse die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 131 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.12.1968 – 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/65, 1 BvR 238/65, 1 BvR 249/65Begründung öffentlichen Eigentums an Hochwasserschutzanlagen (Hamburger Deichordnungsgesetz) ; Legalenteignung; gesetzliche Bestimmung einer Enteignungsentschädigung; Ausmaß der EnteignungsentschädigungZitiert von 46
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 138/17Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen des Entziehungsurteils durch den nicht störenden MiteigentümerZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.