Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 129
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 129 BGBEG →
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- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
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