Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 962 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 142/04Bodenkontamination: Erstreckung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.