Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 04.02.2005 – V ZR 142/04Bodenkontamination: Erstreckung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.