Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 962 § 964