Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Stand: 10.06.2019
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.