Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/929a#abs-1 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/929a#abs-2 (2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 929a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 – 10 U 23/21Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2003 – IX ZR 310/00Zitiert von 2
- BVerwG, 17.07.2014 – 5 C 20.13Zitiert von 19
- BVerwG, 17.07.2014 – 5 C 20/13Entziehung eines Binnenschiffs in der DDR; Bemessungsgrundlage und Höchstgrenze der EntschädigungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.